Meiningen. Seit der Kreistag die neue Müllsatzung verabschiedet hat, gibt es viele Fragen. 22 davon beantwortet Fachdienstleiterin
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1. Wann kommen die neuen Mülltonnen?
Von Mitte Oktober bis Mitte Dezember dieses Jahres werden im gesamten Landkreis die neuen Müllbehälter ausgeteilt, die aber erst ab Januar 2010 befüllt und entleert werden können.
2. Wie erfolgt die Entleerung bis Jahresende?
Die alten Behälter werden wie bisher noch bis Ende des Jahres geleert. Erst dann kommen die neuen Mülltonnen zum Einsatz. Erst nach der letzten Leerung der alten Behälter in diesem Jahr sollen die neuen Tonnen befüllt werden. Die Abfuhr mit Registrierung der einzelnen Leerung beginnt dann im Januar nach den Terminen des Entsorgungskalenders.
3. Was passiert mit den alten Behältern?
Sie können privat weiter verwendet werden, beispielsweise als Regentonne oder – mit Löchern versehen – auch als Komposttonne. Die Behälter können aber auch zurückgegeben werden. Sie werden im Januar/Februar 2010 zu noch bekannt zu gebenden Terminen abgeholt. Dazu müssen die Behälter leer sein. Wer seinen Behälter an diesem Tag nicht bereitgestellt hat, will ihn entweder behalten oder muss ihn dann selbst zur Abgabestelle bringen.
4. Was unterscheidet grundsätzlich das Abfallsystem ab 2010 von der bisherigen Regelung?
Das künftige System ermöglicht den Bürgern, die Menge Restmüll, die nach ordnungsgemäßer Trennung verblieben ist, besser abrechnen zu können. Aus dem Pflichtrhythmus der Entleerung und der festen Behältergebühr wird eine variable Regelung. Die Entleerungsanzahl der Behälter wird elektronisch erfasst und kann bis auf ein Mindestmaß selbstständig bestimmt werden.
5. Wie erfolgt die elektronische Erfassung?
Mit einem sogenannten Identsystem. Dazu ist an den neuen Tonnen ein Transponder („Chip“) installiert, auf welchem die Zuordnung zum jeweiligen Grundstück gespeichert ist. Die Restmüllfahrzeuge werden mit Bordcomputer und Antenne ausgestattet, um den Behälter bei der Schüttung erkennen und den Entleerungstag registrieren zu können. Nach Übertragung der Daten in die Abrechnungsstelle führt dies nach Jahresende zum Abschlussbescheid.
6. Welche Gebühr entsteht damit und was heißt Grund- und Leistungsgebühr?
Als Gesamtgebühr pro Jahr wird künftig für alle Entsorgungen, die nicht unmittelbar die Restmüllbehälter betreffen, für jede Person eine sogenannte Grundgebühr und für die Restmüllbehälter eine Leistungs- oder Entleerungsgebühr erhoben.
7. Welches Mindestentleerungsmaß wird grundsätzlich berechnet?
Das Mindestentleerungsmaß von 10 Litern pro Person und Woche besagt, dass nicht wie bisher die volle Entleerungsanzahl (z.B. immer alle zwei Wochen) berechnet wird, sondern im Voraus nur eine Mindestanzahl. Diese staffelt sich neu nach der Anzahl der Personen und 400 Litern im Jahr. Das heißt, bei einem 80-Liter-Behälter sind bei einer Person fünf Entleerungen das Mindestmaß, bei zwei Personen 10, bei drei Personen 15 und bei vier Personen 20 Entleerungen. Ab fünf Personen gilt die nächste Behältergröße mit 120 Litern, sodass sich die Anzahl der Mindestentleerungen ändert.
8. Welches Ziel wird mit der Eigenkompostierung verfolgt?
Das Ziel besteht in der Verwertung der im Haushalt und auf dem Grundstück anfallenden organischen Abfälle. Hausmüllanalysen der letzten Jahre haben gezeigt, dass trotz großer Anzahl beantragter Kompostermäßigungen der Anteil an Kartoffel- oder Fruchtschalen, Gemüse oder Salatresten in der Restmülltonne noch mit über 25 Prozent recht hoch ist.
9. Wie wird die Eigenkompostierung künftig berücksichtigt?
Die künftige Regelung sieht vor, die Grundstückseigentümer zu belohnen, die auch tatsächlich durch die Eigenkompostierung weniger Restmüll im Behälter erzeugen. Durch Kompostierung kann das Mindestentleerungsvolumen von 400 auf 320 Litern pro Person und Jahr verringert werden. Das heißt: Die Mindestentleerungszahl sinkt mit Antragstellung. Wer allerdings im Laufe des Jahres seine Tonne häufiger entleeren lässt, dem wird im Jahresabschlussbescheid auch die tatsächlichen Anzahl in Rechnung gestellt.
10. Läuft der seit Jahren geltende Kompostbonus automatisch weiter?
Nein. Für das künftige System muss der aktuelle Stand neu erfasst werden. Der muss bis Ende Oktober beim Fachdienst Abfall im Landratsamt (Obertshäuser Platz 1) gestellt werden. Es genügt ein formloser Antrag mit Name und Anschrift des Grundstückseigentümers, der Kunden- und Objektnummer, der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen und der Versicherung, dass auf dem Grundstück eine fachgerechte Eigenkompostierung und Verwertung des Kompostmaterials erfolgt. Wir stellen auf Wunsch gerne auch ein Antragsformular zur Verfügung.
11. Was bedeutet die neu eingeführte Windelsackregelung?
Für Familien mit Kleinstkindern (einmalig 10 Stück/Kind) und pflegebedürftigen Personen (jährlich 12 Stück/Person) wird zusätzlich zu den Behälterentleerungen angeboten, für eine ermäßigte Gebühr Müllsäcke zu erwerben. Ab 1. Januar 2010 können diese in den im Entsorgungskalender genannten Stellen zum Preis von 1,50 Euro pro Stück gekauft werden. Familien müssen beachten: Die Regelung gilt für Kleinkinder, die ab Januar 2010 das Licht der Welt erblicken. Berechtigt ist nur, wessen Antrag (mit Nachweis: Kopie Geburtsbescheinigung bzw. aktuelle Inkontinenzbestätigung) im Landratsamt, Fachdienst Abfall, vorher positiv entschieden wurde.
12. Wann werden diese Müllsäcke entsorgt?
Die mit der Aufschrift des Landkreises gekennzeichneten Müllsäcke werden am regulären Abfuhrtag mitgenommen, an denen auch die Müllbehälter entleert werden.
13. Wie oft kommt das Restmüllfahrzeug?
Das Restmüllfahrzeug fährt weiterhin alle 14 Tage die Tour nach dem festgelegten Kalendertag ab. Ausnahme: Bei Großbehältern mit 1100 Litern wird auch öfter gefahren.
14. Die Mülltonne steht immer an der Straße, was tun?
Dort, wo Behälter einen Standort immer an der Straße haben, muss vom Grundstückseigentümer/Nutzer dafür gesorgt werden, dass eindeutig für das Abfuhrpersonal erkennbar ist, ob geleert werden soll oder nicht. Das Personal ist in der Regel gehalten, die Behälter zur Entleerung aufzunehmen. Der einfachste Weg besteht in der kurzzeitigen Rücknahme des Behälters am Tag der Abfuhr. Wenn das nicht möglich ist, kann der Behälter verschlossen werden.
15. Wie oft kann der Behälter zur Abholung bereitgestellt werden?
Da die Abfuhr alle zwei Wochen stattfindet, kann der Behälter auch so oft bereitgestellt werden. Aus der Wochenzahl des Jahres ergibt dies 26 mal.
16. Welche Rolle spielt die Anzahl der Personen?
Nach der Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen wird die Grundgebühr, die Mindestbehältergröße und das Mindestentleerungsvolumen für Restmüll bestimmt.
17. Welche Regelungen zur Behältergröße gibt es?
Als kleinster Behälter gilt die 80-Liter-Tonne. Bei Haushalten mit bis zu vier Personen ergibt sich bei 14-tägiger Abfuhrmöglichkeit somit mindestens ein 80-Liter-Behälter und bei fünf bis sechs Personen ein 120-Liter-Behälter. Bei Haushalten mit mehr Personen muss kombiniert oder aber ein Behälter mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern oder 1100 Litern genutzt werden. Es kann aus der Berechnung über das Vorhaltevolumen auch eine andere Behälterstellung erfolgen.
18. Kann auch ein 120-Liter-Behälter für drei Personen genutzt werden?
Wer weiterhin zum Beispiel bei drei Personen auf dem Grundstück einen 120-Liter-Behälter nutzen will, kann dies tun, sollte aber bedenken, dass die niedrigere Anzahl der Mindestentleerungen zu einem längeren Stehenlassen führt. Wird ein 80-Liter-Behälter genutzt, kann für die gleiche Gebühr öfter entleert werden.
19. In welchem Verhältnis steht die Abfuhrhäufigkeit künftig zu den bisherigen festen Rhythmen?
Es gibt keine Vorgabe mehr zu einem festen Bereitstellungsmodus wie etwa alle zwei Wochen oder alle vier Wochen oder Sommer-/Wintervariante. Allgemein gilt: Ist der Behälter voll, sollte er zum nächsten Abfuhrtermin bereitgestellt werden.
20. Wie werden Gewerbegrundstücke angeschlossen?
Gewerbegrundstücke sind wie bisher mit mindestens einem Restabfallbehälter, jedoch immer nach dem tatsächlichen Bedarf anzuschließen. Die Grundregel heißt für 80- bis 240-Liter- Behälter (Zweiradbehälter): Abfuhr mindestens alle vier Wochen und Leistungen wie für Haushaltungen nach haushaltsüblichem Maß. Darüber hinaus kann ebenfalls alle zwei Wochen die Abfuhr genutzt werden. Für 1100-Liter-Behälter (Vierradbehälter) ist der vorgegebene Rhythmus grundsätzlich alle zwei Wochen, es kann aber auch wöchentlich oder öfter geleert werden. Hier ist keine Nutzung der sonstigen Leistungen für Haushalte möglich, diese sind gesondert zu vereinbaren.
21. Welche gewerblichen Daten werden für die Neuausstattung mit Behältern verwendet?
Wer als Grundstückseigentümer oder gewerbliche Einrichtung bis 30. September dieses Jahres keine Änderung vorgenommen hat, wird ebenfalls mit den Behältergrößen neu ausgestattet, die bisher genutzt und als Bedarf berechnet wurden.
22. Wie wird die Gebühr für gewerblich genutzte Behälter berechnet?
Bei Gewerbegrundstücken wird keine personenbezogene Grundgebühr erhoben, sondern eine Behältergrundgebühr. Diese beinhaltet bei den 80- bis 240-Liter-Behältern die vierwöchentliche Mindestentleerung, bei den 1100-Liter-Behältern die zweiwöchentliche Abfuhr. Alle weiteren Leerungen werden als zusätzliche Leerungen einzeln erfasst und im Jahresabschlussbescheid berechnet.


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